Klare Forderungen des Cicero

Klare Forderungen des Cicero

Richterschelte ist erlaubt, aber…

Cicero | 22.08.18

Der Fall Sami A. erregt die Gemüter – zu Recht! Denn in der Tat ist schwer zu verstehen, wie sich ein Ausländer, der kein Asylrecht genießt und von den Behörden unstreitig als dschihadistischer Gefährder eingestuft wird, über Jahre in Deutschland aufhalten und auf Staatskosten leben kann. Wie er schließlich unter erheblichem Aufwand in das Land seiner Herkunft abgeschoben wird, aber aufgrund eines Gerichtsbeschlusses wieder zurückgeholt werden soll. Dabei droht ihm entgegen der Annahme des Gerichts in Tunesien ersichtlich keine Folter. Er befindet sich dort vielmehr wohlbehalten auf freiem Fuß.
Der Vorgang zeigt, dass das Asyl- und Ausländerrecht mittlerweile einen Grad an Kompliziertheit erreicht hat, der es funktionsunfähig werden lässt.

Kommentar:

Der Artikel ist unbedingt lesenswert, besonders die 4 Forderungen, die gestellt werden (u.a.: Nr.4: Wer sich nicht ausweisen kann, muss bis zum Beweis des Gegenteil nicht als schutzbedürftig anerkannt werden.).

Lesenswert sind auch die Leserkommentare. Davon nur 2 Beispiele:
a) „Unfähigkeit u. Unabhängigkeit der Gerichte – Die Stellen der Richter werden parteipolitisch besetzt, wer da an Unabhängigkeit glaubt ist ein Narr. Wenn islamistische Gefährder wieder von Richtern ins Land geholt werden, Moslems ihre Zweitfrauen nach Gerichtsbeschluss auf unsere Kosten nachholen dürfen, junge Frauen wöchentlich zu Opfern schwerster Gewalttaten von „Flüchtlingen“ werden, die schon seit Jahren abgeschoben sein sollten und aufgrund ihres Vorstrafenregisters inhaftiert sein müssten, fehlen einem die Worte. Unfähigkeit beschreibt diesen Zustand nur unzureichend.“
b) „“Niemand vertraut in etwas, das er nicht versteht.“ – Aus dem Grundgesetz: Ausländer, welche über einen Staat der Europäischen Union oder einen sonstigen sicheren Drittstaat einreisen, können sich nicht auf das Asylrecht berufen (Art. 16a Abs. 2 GG).
Bei bestimmten Herkunftsstaaten (sog. sichere Herkunftsstaaten) kann vermutet werden, dass dort keine politische Verfolgung stattfindet, solange der Asylbewerber diese Vermutung nicht entkräftet (Art. 16a Abs. 3 GG).
Der Rechtsschutz wurde eingeschränkt (Art. 16a Abs. 4 GG).
Was ist hier so schwer zu verstehen? Haben wir hier Gesinnungsrichter zu tun?

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