Was halten Sie von der deutschen Großzügigkeit?

Was halten Sie von der deutschen Großzügigkeit?

Verschweigen von für die Einbürgerung unbeachtlichen Verurteilungen straflos

Bundesgerichtshof/Pressestelle | 21.12.16

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, der der Auffassung des Oberlandesgerichts München gefolgt ist, hat die Vorlegungsfrage wie folgt beantwortet:
Eine Strafbarkeit nach § 42 StAG ist nicht gegeben, wenn im Einbürgerungsverfahren unrichtige oder unvollständige Angaben über inländische Strafverurteilungen gemacht werden, die gemäß § 12a Abs. 1 S. 1 und S. 2 StAG bei der Einbürgerung außer Betracht bleiben.

Kommentar:

Eine weitere Facette der doppelten Staatsangehörigkeit?

(1801)