Was halten Sie von der deutschen Großzügigkeit?
Verschweigen von für die Einbürgerung unbeachtlichen Verurteilungen straflos
Bundesgerichtshof/Pressestelle | 21.12.16
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, der der Auffassung des Oberlandesgerichts München gefolgt ist, hat die Vorlegungsfrage wie folgt beantwortet:
Eine Strafbarkeit nach § 42 StAG ist nicht gegeben, wenn im Einbürgerungsverfahren unrichtige oder unvollständige Angaben über inländische Strafverurteilungen gemacht werden, die gemäß § 12a Abs. 1 S. 1 und S. 2 StAG bei der Einbürgerung außer Betracht bleiben.
Eine Strafbarkeit nach § 42 StAG ist nicht gegeben, wenn im Einbürgerungsverfahren unrichtige oder unvollständige Angaben über inländische Strafverurteilungen gemacht werden, die gemäß § 12a Abs. 1 S. 1 und S. 2 StAG bei der Einbürgerung außer Betracht bleiben.
Kommentar:
Eine weitere Facette der doppelten Staatsangehörigkeit?
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