Nicht „Aktivisten“, nicht „Klimaextremisten“, nein „Straftäter“ und „Verfassungsgegner“

Nicht „Aktivisten“, nicht „Klimaextremisten“, nein „Straftäter“ und „Verfassungsgegner“

Nirgendwo wurden die Klimaextremisten so hofiert wie in Berlin: Nun wollen sie die Stadt lahmlegen

Neue Züricher Zeitung (NZZ) | 19.04.23

Kritische Infrastruktur zu blockieren, ist weder friedlich noch legitim. Doch das mediale Wohlwollen und ein mild auftretender Rechtsstaat geben den Extremisten Aufwind. Ihr Wunsch, die deutsche Hauptstadt lahmzulegen, zeugt von Grössenwahn. […]
Man stelle sich einmal vor, eine Gruppe von Menschen, die die unkontrollierte Migration kritisiert, würde sich als Protest auf die wichtigsten Verkehrsachsen kleben. Oder die versprengten Reichsbürger würden ankündigen, die Hauptstadt stillzulegen. Die Reaktionen wären ganz andere als bei den Klimabeseelten der Letzten Generation. Das zeigt auch der Vergleich mit Protesten gegen die staatlichen Covid-Massnahmen. […] Doch da es den Klimaextremisten um die «gute Sache» geht, geben sich viele Vertreter von Politik und Medien duldsam bis zugeneigt.

Kommentar:

Ein Leser weist auf die Rechtslage hin:
„StGB § 105 Nötigung von Verfassungsorganen
(1) Wer 1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse, 2. die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder 3. die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

§ 240 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder 2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
Man beachte den letzten Punkt.
Richtig interessant werden aber die möglichen Schadenersatzansprüche, die jeder stellen kann, der Zeit verliert und beruflich unterwegs ist.“

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