Verfassungsschutzpräsident hat sich über rechtliche Bedenken hinweggesetzt – zum Schaden für die AfD

Verfassungsschutzpräsident hat sich über rechtliche Bedenken hinweggesetzt – zum Schaden für die AfD

Haldenwang überging Zweifel an Verkündung des „Prüffalls“

Der Tagesspiegel | 05.11.20

Der Präsident des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) Thomas Haldenwang hat die AfD Anfang 2019 offenbar leichtfertig und trotz Zweifeln, ob dies zulässig ist, zum „Prüffall“ ausgerufen. Dies geht aus einem Vermerk des BfV hervor, in dem die amtliche Öffentlichkeitsarbeit zu der damaligen Einstufung im Vorfeld untersucht worden war. Demnach hatte es „rechtliche Bedenken“ mit Blick auf Vorschriften des Verfassungsschutzgesetzes gegeben, wonach die Öffentlichkeit über verfassungswidrige Bestrebungen von Parteien nur informiert werden darf, wenn „gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte“ vorliegen. Dies beschreibt einen so genannten Verdachtsfall. Eine Einstufung als bloßer „Prüffall“ ist jedoch im Gesetz nicht vorgesehen. […]
Haldenwang war damals erst seit wenigen Wochen im Amt und als Nachfolger des umstrittenen Hans-Georg Maaßen erkennbar bemüht, gegenüber der AfD eine härtere Gangart einzuschlagen.
Sein Vorgehen trotz juristischer Zweifel wirft allerdings die Frage auf, ob er dabei über das Ziel hinaus schoss. Angesichts des nun bekannt gewordenen Vermerks wird zumindest deutlich, weshalb er die Niederlage vor dem Verwaltungsgericht akzeptierte statt eine Beschwerde zur nächsten Instanz einzulegen, wie beklagte Behörden es in solchen Fällen regelmäßig tun – offenbar rechnete sich der BfV-Chef im weiteren Verfahren nicht die geringsten Chancen aus. […]
Dass Haldenwang sein damaliges Vorgehen juristisch vorab begutachten ließ und es einen Vermerk mit „Bedenken“ gibt, hielt das BfV bislang zurück.

Kommentar:

Nachfolger des umstrittenen Hans-Georg Maaßen erkennbar bemüht, gegenüber der AfD eine härtere Gangart einzuschlagen.“ Diese Formulierung kann man wohl nur so übersetzen: Haldenwang hatte wohl den Auftrag (von wem wohl?) zu einer „härteren Gangart“ gegenüber der AfD und war „erkennbar bemüht“, diesen Auftrag zu erfüllen, obwohl es juristische Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner Maßnahme gab.
„Die Richter stellten seinerzeit fest, […] die Äußerung sei eine ‚mittelbar belastende negative Sanktion, die Wähler abschrecken könne.“ Und das war in der Folge auch so. Das eigentliche Ziel ist also erreicht worden – aber auch mit rechtsstaatlichen Mitteln?
So sieht die „inhaltliche Auseinandersetzung“ der demokratischen Parteien mit den Positionen der AfD aus! Der Zweck heiligt die Mittel?

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